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   KG, 30.09.2004 - 3 Ws (B) 439/04   

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KG, 30.09.2004 - 3 Ws (B) 439/04 (https://dejure.org/2004,28448)
KG, Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 Ws (B) 439/04 (https://dejure.org/2004,28448)
KG, Entscheidung vom 30. September 2004 - 3 Ws (B) 439/04 (https://dejure.org/2004,28448)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 12.05.2003 - 1 Ss 79/03

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Zeitliche Bemessung eines Fahrverbots

    Auszug aus KG, 30.09.2004 - 3 Ws (B) 439/04
    Grundsätzlich kann von dieser Maßnahme nur abgesehen werden, wenn wesentliche Besonderheiten in der Tat und in der Persönlichkeit des Betroffenen anzunehmen sind und der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erheblich von dem im Bußgeldkatalog erfaßten Normalfall abweicht, daß er als Ausnahme einzustufen ist (vgl. OLG Zweibrücken VRS 105, 369).
  • KG, 10.07.1998 - 3 Ws (B) 335/98
    Auszug aus KG, 30.09.2004 - 3 Ws (B) 439/04
    Dabei sind dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt, und die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluß vom 10. Juli 1998 - 3 Ws (B) 335/98 - Juris).
  • KG, 08.10.2014 - 3 Ws (B) 488/14

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Voraussetzungen eines Absehens von der Verhängung

    Grundsätzlich sind jedoch die durch die Maßregel eines Fahrverbots bedingte Einschränkung der Mobilität und berufliche oder wirtschaftliche Nachteile als häufige Folgen hinzunehmen, ohne dass schon deshalb ein Absehen von einem Fahrverbot gerechtfertigt wäre (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. November 2003 - 3 Ws [B] 439/03 -, 22. September 2004 - 3 Ws [B] 418/04 - juris Rn. 5, 30. September 2004 - 3 Ws [B] 439/04 - juris Rn. 4 und 25. August 2005 - 3 Ws [B] 108/05 - OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 344, 344).

    Hierzu sind in den Urteilsgründen insbesondere das durchschnittliche Monatseinkommen und das etwaige Vorhandensein von Ersparnissen darzulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2004 - 3 Ws [B] 439/04 - juris Rn. 5).

  • KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16

    Absehen vom Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses

    Gleiches gilt für die durch das Fahrverbot bedingte Einschränkung der Mobilität und beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteile; auch sie sind als häufige Folgen hinzunehmen, ohne dass schon deshalb ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt wäre (vgl. Senat VRS 127, 259; 108, 286; 108, 288; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 344).
  • KG, 02.01.2014 - 3 Ws (B) 652/13

    Zur Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid

    Zwar erfasst der Rechtsfehler den gesamten Rechtsfolgenausspruch, da zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht (Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2006 - 3 Ws (B) 282/06 - und 30. September 2004 - 3 Ws (B) 439/04 -).

    Denn grundsätzlich sind die durch die Maßregel eines Fahrverbots bedingte Einschränkung der Mobilität und berufliche oder wirtschaftliche Nachteile als häufige Folgen hinzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2004 a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2001, 344).

  • KG, 25.04.2008 - 2 Ss 66/08

    Anforderungen an die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wegen

    Dabei sind dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum jedoch der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit wegen enge Grenzen gesetzt, und die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen müssen die Annahme eines Ausnahmefalles nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juli 1998 - 3 Ws (B) 335/98 - und 30. September 2004 - 3 Ws (B) 439/04 -, beide [...]).

    Hierbei hat er auch zu berücksichtigen, dass einem Betroffenen zuzumuten ist, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Urlaub, Einstellung eines Fahrers, Benutzung anderer Verkehrsmittel usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und für die finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; Senat, Beschluss vom 30. September 2004 a.a.O.).

  • KG, 22.03.2015 - 3 Ws (B) 132/15

    Bußgeldurteil wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung: Absehen von der

    Dabei ist allerdings zu beachten, dass die durch das Fahrverbot bedingte Einschränkung der Mobilität und berufliche oder wirtschaftliche Nachteile als häufige Folgen hinzunehmen sind, ohne dass schon deshalb ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt wäre (vgl. Senat VRS 127, 259; 108, 286; 108, 288; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 344).
  • KG, 10.07.2009 - 2 Ss 138/09

    Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)

    Dann ist jedoch davon auszugehen, dass er die Zeit eines Fahrverbotes für ihn selbst durch Einstellung eines Fahrers überbrücken kann, wobei es ihm zuzumuten ist, zur Finanzierung dieses Fahrers auch auf Ersparnisse zurückzugreifen oder gegebenenfalls einen Kredit aufzunehmen (vgl. Senat VRS 108, 288 (289); OLG Frankfurt DAR 2002, 82).
  • KG, 19.06.2006 - 3 Ws (B) 282/06

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Feststellungen zu den

    Ausnahmen von der als Regelfolge vorgesehenen Anordnung eines Fahrverbotes sind jedoch dann zu machen, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots Arbeitsplatz- oder sonstiger wirtschaftlicher Existenzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch die dargelegten zumutbaren Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (Senat, Beschlüsse vom 15. April 2005 - 3 Ws (B) 132/05 - und 30. September 2004 - 3 Ws (B) 439/04 - OLG Düsseldorf VRS 96, 228 (230); Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl., § 25 StVG Rdn. 25 m.w.N.).
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